§ 106 VGG
Einstweilige Regelungen
Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle eine einstweilige Regelung vorschlagen. § 105 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.
Fußnote(n):
(+++ § 106: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
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