§ 140 VGG

Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021

§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.