§ 33 VGG
Beschwerdeverfahren
(1) Die Verwertungsgesellschaft regelt wirksame und zügige Beschwerdeverfahren.
(2) Als Gegenstand einer Beschwerde sind dabei insbesondere zu benennen:
- 1.
- die Aufnahme und die Beendigung der Rechtewahrnehmung oder der Entzug von Rechten,
- 2.
- die Bedingungen für die Mitgliedschaft und die Wahrnehmungsbedingungen,
- 3.
- die Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten,
- 4.
- die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten.
(3) Die Verwertungsgesellschaft entscheidet über Beschwerden in Textform. Soweit die Verwertungsgesellschaft der Beschwerde nicht abhilft, hat sie dies zu begründen.
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