§ 52a VGG
Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken
(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
- 1.
- die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),
- 2.
- die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,
- 3.
- das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung,
- 4.
- die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über
- a)
- das betreffende Werk,
- b)
- die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,
- c)
- das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch,
- 5.
- der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.
(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.
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