§ 83 VGG

Bekanntmachung

Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Fußnote(n):

(+++ § 83: Zur Anwendung vgl. § 90 Abs. 3 +++)

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