§ 93 VGG
Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.
Fußnote(n):
(+++ § 93: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
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