§ 98 VGG
Zurücknahme des Antrags
(1) Der Antragsteller kann den Antrag zurücknehmen, ohne Einwilligung des Antragsgegners in Verfahren mit mündlicher Verhandlung jedoch nur bis zu deren Beginn.
(2) Wird der Antrag zurückgenommen, so trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragsgegners.
Fußnote(n):
(+++ § 98: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
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