§ 2 VglWebMV
Zu meldende Daten
(1) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 des Zahlungskontengesetzes umfasst für jedes von einem Zahlungsdienstleister für Verbraucher angebotene Zahlungskonto die folgenden Daten:
- 1.
- den Namen des Zahlungsdienstleisters,
- 2.
- die weitere Bezeichnung des Zahlungsdienstleisters oder der Niederlassung des Zahlungsdienstleisters, unter der er das Zahlungskonto anbietet,
- 3.
- die Internetadresse des Zahlungsdienstleisters,
- 4.
- eine Kontaktmöglichkeit für eine Verbrauchermeldung an den Zahlungsdienstleister,
- 5.
- die Produktbezeichnung des Zahlungskontos,
- 6.
- das Datum der Meldung sowie
- 7.
- die in der Anlage genannten Vergleichskriterien und die zu diesen Vergleichskriterien nach der Anlage zu meldenden Daten.
(2) Die Meldeverpflichtung nach § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Zahlungskontengesetzes umfasst auch die Meldung der Daten zur Berichtigung unrichtig gemeldeter Daten.
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