§ 21 VollstrVtrNLDAG
Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Entscheidung über Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln in Zivil- und Handelssachen und über Anträge auf Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckungsklausel für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dadurch der zwischenstaatliche Rechtsverkehr erleichtert oder beschleunigt wird. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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