Art 24 VReformG

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:

1.
mit Wirkung vom 1. Januar 1993 Artikel 20 Abs. 1,
2.
3.
mit Wirkung vom 1. Juli 1997 Artikel 20 Abs. 3,
4.
bis 6.
7.
am 1. Januar 2007 Artikel 4.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 5 treten die Regelungen über die Einführung eines Versorgungsabschlags für Beamte, Richter und Berufssoldaten, die wegen Schwerbehinderung auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, in Artikel 2 Nr. 4 und 9 sowie Artikel 6 Nr. 7, 8 Buchstabe a, Nr. 15 Buchstabe a, Nr. 36, soweit § 69c Abs. 6 und 7 (Beamtenversorgungsgesetz) eingefügt werden, und Nr. 37 sowie Artikel 7 Nr. 10, 11 Buchstabe f und Nr. 44, soweit § 96 Abs. 6 (Soldatenversorgungsgesetz) eingefügt wird, am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz ein anderes geregelt ist.

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