§ 10 VulkAusbV 2004
Gesellenprüfung in der Fachrichtung Reifen- und Fahrwerktechnik
(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüflinge sollen im Prüfungsteil A in insgesamt höchstens acht Stunden drei praktische Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Als Bereiche kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Feststellen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen sowie Beurteilen der Ergebnisse einschließlich Anfertigen eines Mess- und Prüfprotokolls an zwei der folgenden Baugruppen: Fahrwerk, Bremse, Rad-Reifen-System, Abgas- oder Klimaanlage;
- 2.
- Instandsetzen einer der folgenden Baugruppen: Fahrwerk, Bremse, Rad-Reifen-System, Abgas- oder Klimaanlage;
- 3.
- Verändern der Fahrdynamik durch Aus- und Umrüsten mit Anbauteilen und Zusatzeinrichtungen; Erstellen der Dokumentation.
(3) Prüfungsteil B besteht aus den drei schriftlichen Prüfungsbereichen:
- 1.
- Instandhaltungstechnik,
- 2.
- Funktionsanalyse,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Im Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Funktion von Fahrzeugsystemen und deren Zusammenwirken sowie Beschreiben der Vorgehensweise bei Instandhaltungsarbeiten.
Im Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbesondere in Betracht: Beschreiben der Vorgehensweise bei der Ausführung von Arbeiten zum Untersuchen von Fahrzeugen und deren Systemen, insbesondere Ermitteln von Fehlern, Störungen und deren Ursachen.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Im Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik | 150 Minuten, |
2. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse | 150 Minuten, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik | 40 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Funktionsanalyse | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsteil A und
- 2.
- im Prüfungsteil B
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