§ 9 VulkAusbV 2004
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Prüflinge sollen in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei Arbeitsaufgaben aus unterschiedlichen Bereichen, die Kundenaufträgen entsprechen, durchführen sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Innerhalb der Prüfungszeit sollen die Prüflinge in insgesamt höchstens drei Stunden schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgaben beziehen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Reifen- und Felgensysteme eines Personenkraftwagens montieren, insbesondere Felgengröße und Reifengröße ermitteln, Auswuchtsystem bestimmen, Räder auswuchten und optimieren,
- 2.
- Reparieren von Reifen einschließlich Reparaturannahme, Reparaturausführung und Endkontrolle.
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