§ 15 VWDG

Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres zu bestimmen

1.
zu den Daten, die nach § 3 gespeichert werden, und zu den Daten, die nach den §§ 6 und 7 übermittelt werden,
2.
zu den Voraussetzungen und dem Verfahren zur Übermittlung von Daten an das Bundesverwaltungsamt durch die in den §§ 4 und 5 Absatz 4 bezeichneten öffentlichen Stellen,
3.
zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Übermittlung von Daten nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesverwaltungsamt,
4.
zum Verfahren nach § 6 Absatz 2,
5.
zu den Voraussetzungen und zum Verfahren der Datenübermittlung nach den §§ 8 und 9,
6.
zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Auskunft nach § 12 und der Löschung nach § 13,
7.
zum Verfahren der Einschränkung der Verarbeitung nach § 14.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.