Anlage 2 VwFAngAusbV 1999
(zu § 4)
(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037)
Erstes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.1
- Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes,
- 1.2
- Berufsbildung,
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele a bis d,
- 4
- Kommunikation und Kooperation, Lernziele b bis d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele e und f,
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.2
- Haushaltswesen
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c und d,
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 1.4
- Umweltschutz,
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele g und h,
- 5.4
- Beschaffung
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe, Lernziele c bis f,
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme
Zweites Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 5.3
- Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- 5.4
- Beschaffung
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen
- 4
- Kommunikation und Kooperation, Lernziele a, e und f,
- 6
- Personalwesen
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildposition
- 7
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 1.4
- Umweltschutz,
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme
Fachrichtung Bundesverwaltung
Drittes Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten ist schwerpunktmäßig die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- I.1)
- 5.1
- Betriebliche Organisation,
- I.
- 5.3
- Rechnungswesen, Lernziele b und e,
- I.
- 1.4
- Umweltschutz,
- I.
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
- I.
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.
- 5.3
- Rechnungswesen, Lernziele a, c und d,
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- II.2)
- 1.3
- Personalwirtschaft
- I.
- 1.3
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- I.
- 2
- Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe,
- I.
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.
- 6
- Personalwesen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
- II.
- 1.1
- Fallbezogene Rechtsanwendung,
- II.
- 1.2
- Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes
- I.
- 3
- Informations- und Kommunikationssysteme,
- I.
- 4
- Kommunikation und Kooperation,
- I.
- 7
- Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren
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1) Abschnitt I
2) Abschnitt II
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