§ 2 VwGmbHVtr
Der Bund und das Land Niedersachsen erhalten je 20 vom Hundert des Grundkapitals der Volkswagenwerk Aktiengesellschaft und je zur Hälfte die bis zur Umwandlung von der Volkswagenwerk GmbH ausgeschütteten Gewinne einschließlich der aufgelaufenen Zinsen.
Die restlichen 60 vom Hundert des Grundkapitals werden in Form von Kleinaktien in noch im Benehmen mit dem Land Niedersachsen festzulegenden Raten veräußert werden. Bis zur Veräußerung werden die Aktien vom Bund im Benehmen mit dem Land Niedersachsen verwaltet.
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