§ 3 VwGmbHVtr

Der Bund und das Land Niedersachsen werden gemeinsam eine "Stiftung Volkswagenwerk" mit dem Sitz in Niedersachsen errichten, deren Zweck es ist, Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre zu fördern.
Der Stiftung sollen folgende Vermögenswerte übertragen werden:

a)
die jährlichen Gewinne auf die den Vertragspartnern verbleibenden Aktien,
b)
der Erlös aus den zu veräußernden Kleinaktien mit der Maßgabe, daß die Stiftung verpflichtet wird, diesen Betrag zu einem angemessenen Zinssatz als Darlehen für die Dauer von zwanzig Jahren dem Bund zur Verfügung zu stellen,
c)
diejenigen Gewinne, die auf die vom Bund gemäß § 2 Abs. 2 zu verwaltenden Aktien entfallen.

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