§ 4 VwGmbHVtr
Die Satzung der Stiftung soll Bestimmungen darüber enthalten, nach welchen Grundsätzen die Stiftungsorgane zu besetzen und die der Stiftung zufließenden Erträge zu verwenden sind.
Hierbei ist sicherzustellen, daß
- a)
- der Vorsitz im Kuratorium der Stiftung einem Vertreter des Landes Niedersachsen übertragen wird,
- b)
- dem Land Niedersachsen zufließen
- aa)
- die Erträge aus dem niedersächsischen Aktienbesitz,
- bb)
- als Sitzland neben dem allgemeinen schlüsselmäßig zu ermittelnden Länderanteil ein Vorab von 10 vom Hundert aus den restlichen Stiftungserträgen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.