§ 2 WaffRG

Begriffsbestimmungen

(1) Waffenregister im Sinne dieses Gesetzes ist das Nationale Waffenregister.

(2) Waffenbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 40 Absatz 4, den §§ 48, 49 und 57 Absatz 1 Satz 4 des Waffengesetzes zuständigen Behörden.

(3) Waffen im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Waffen und wesentliche Teile, die nach den §§ 37 bis 37d des Waffengesetzes einer Anzeigepflicht unterfallen sowie
2.
Waffen, für die eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Absatz 4 des Waffengesetzes erteilt wird.

(4) Waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Erlaubnisse, die zum Erwerb und Besitz von Waffen berechtigen, nach:
a)
b)
c)
d)
§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,
e)
f)
§ 27 Absatz 1 Satz 3 des Waffengesetzes,
g)
h)
§ 40 Absatz 4 Satz 1 des Waffengesetzes,
2.
sonstige waffenrechtliche Erlaubnisse nach:
a)
b)
c)
d)
§ 10 Absatz 5 oder § 16 Absatz 3 des Waffengesetzes,
e)
f)
g)
§ 27 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Waffengesetzes,
h)
§ 29 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
i)
j)
k)
3.
4.
die Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und
5.
die Benennung nach § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes.

(5) Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Anträge auf erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Waffenbehörde und
2.
Benennungen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.