§ 6 WaffRG
Grunddaten des Waffenregisters
(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:
- 1.
- der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,
- 2.
- zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):
- a)
- Nachname,
- b)
- frühere Namen,
- c)
- Geburtsname,
- d)
- Vornamen,
- e)
- Doktorgrad,
- f)
- Geburtsdatum und Geburtsort,
- g)
- Geschlecht,
- h)
- jede Staatsangehörigkeit,
- i)
- Todesdatum sowie
- j)
- Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),
- 3.
- zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):
- a)
- Namen oder Firma,
- b)
- frühere Namen oder Firma,
- c)
- Anschrift und
- d)
- bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,
- 4.
- zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):
- a)
- Herstellerbezeichnung,
- b)
- Modellbezeichnung,
- c)
- Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,
- d)
- Seriennummer,
- e)
- Jahr der Fertigstellung,
- f)
- Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,
- g)
- Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und
- h)
- Art der Waffe,
- 5.
- zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),
- 6.
- die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,
- 7.
- Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn
- a)
- Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,
- b)
- mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),
- c)
- eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder
- d)
- eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.
(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert
- 1.
- die Bezeichnung der Waffenbehörde,
- 2.
- die Anschrift der Waffenbehörde sowie
- 3.
- das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.
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