§ 5 WaffRG
Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister
Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass
- 1.
- ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,
- 2.
- eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,
- 3.
- die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis
- a)
- erteilt,
- b)
- nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder
- c)
- versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von
- aa)
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder
- bb)
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,
- 4.
- die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:
- a)
- ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- b)
- ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder
- c)
- ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,
- 5.
- die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch
- a)
- Rücknahme,
- b)
- Widerruf,
- c)
- Zeitablauf,
- d)
- Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,
- e)
- anderweitige Aufhebung oder
- f)
- auf andere Weise,
- 6.
- die Waffenbehörde
- a)
- Beschränkungen erlässt,
- b)
- Nebenbestimmungen erlässt oder
- c)
- Anordnungen erlässt,
- 7.
- gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,
- 8.
- der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder
- 9.
- die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.
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