§ 12 WasserstoffNEV
Kostenmindernde Erlöse und Erträge
(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Positionen:
- 1.
- aktivierte Eigenleistungen,
- 2.
- Zins- und Beteiligungserträge,
- 3.
- vereinnahmte Netzanschlusskosten,
- 4.
- Baukostenzuschüsse,
- 5.
- Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 oder
- 6.
- sonstige Erträge und Erlöse.
(2) Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzuschüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind anschluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
Fußnote(n):
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 3 Satz 6 +++)
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