§ 33 WasSiG
Anlagen des Bundes und der verbündeten Streitkräfte
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht
- 1.
- für Anlagen der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte,
- 2.
- für Anlagen, die Zwecken der Bundeswasserstraßen dienen, und
- 3.
- für Anlagen des Bundes, die hoheitlichen Zwecken dienen und nicht unter die Nummern 1 und 2 fallen.
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