§ 6 WasSiG
Inhalt des Verpflichtungsbescheides
(1) Der Verpflichtungsbescheid hat zu enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Leistungspflichtigen,
- 2.
- die Leistungspflichten nach Art und Umfang,
- 3.
- die Angabe der voraussichtlichen Kosten,
- 4.
- Erlaubnisse und Genehmigungen, die nach § 5 Abs. 2 erteilt werden.
(2) Der Verpflichtungsbescheid ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und dem Leistungspflichtigen zuzustellen.
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