Art 4 WAStAÜStVtr
Rechtliche Folgeregelungen
(1) Für erforderliche rechtliche Änderungen im Bundesrecht und im Berliner Landesrecht tragen Bund und das Land Berlin in jeweils eigener Zuständigkeit Sorge.
(2) Weitere zur Umsetzung dieses Staatsvertrags erforderliche Regelungen können einvernehmlich durch Organisationsakte und Absprachen auf Verwaltungsebene getroffen werden.
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