Art 5 WAStAÜStVtr
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrags tritt die „Vereinbarung über die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht (WASt) und das Amt für die Erfassung der Kriegsopfer (AEK)“ zwischen dem Bund und dem Land Berlin vom 9. Januar 1951 nach Maßgabe ihres § 8 außer Kraft.
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