Anlage WaStrÜbgVtrGNtrag
Zusatzvertrag mit Lübeck
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. Teil III 94 S. 53
Die Reichsregierung und der Senat der Freien und Hansestadt
- Zu § 1
Diese Vereinbarungen gelten zunächst auf die Dauer von 10 Jahren. Für die Zeit nach dem 31. März 1931 bleibt anderweite Regelung vorbehalten.
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