§ 12 WDO
Zuständigkeit zum Erteilen von förmlichen Anerkennungen
(1) Es können erteilen
- 1.
- der Kompaniechef oder ein anderer Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines Kompaniechefs oder einer höheren DisziplinarbefugnisAnerkennung im Kompanie- oder Tagesbefehl,
- 2.
- der Bundesminister der VerteidigungAnerkennung im Ministerialblatt des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Es können gewähren
- 1.
- der Kompaniechef oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines KompaniechefsSonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen,
- 2.
- der Bataillonskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines BataillonskommandeursSonderurlaub bis zu sieben Arbeitstagen,
- 3.
- der Regimentskommandeur oder ein Disziplinarvorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis eines RegimentskommandeursSonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen.
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