§ 41 WDO

Disziplinarvorgesetzter und gerichtliches Disziplinarverfahren

Ist die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens geboten, führt der zuständige Disziplinarvorgesetzte die Entscheidung der Einleitungsbehörde herbei.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.