§ 71 WDO
Zusammensetzung
(1) Das Truppendienstgericht besteht aus dem Präsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.
(2) Bei dem Truppendienstgericht wirken ehrenamtliche Richter mit.
(3) Bei dem Truppendienstgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen Besetzung (§ 76) nicht den Vorsitz führen.
(4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Truppendienstgericht übertragen werden.
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