§ 77 WDO
Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes
(1) Ein Richter oder ein ehrenamtlicher Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen,
- 1.
- in Fällen, in denen ein Richter im Strafverfahren von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist,
- 2.
- wenn er
- a)
- selbst an der Tat beteiligt ist,
- b)
- in einem sachgleichen Strafverfahren oder Bußgeldverfahren gegen den Soldaten beteiligt war,
- c)
- in einem früheren, dieselbe Sache betreffenden Beschwerdeverfahren, Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer einfachen Disziplinarmaßnahme oder in einem dieselbe Sache betreffenden Verfahren nach § 40 Abs. 4 mitgewirkt hat.
(2) Ein ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wenn er
- 1.
- in derselben Sache als Disziplinarvorgesetzter Disziplinarbefugnis ausgeübt, bei disziplinaren Ermittlungen oder als Vertrauensperson mitgewirkt hat oder in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren gegen den Soldaten tätig gewesen ist,
- 2.
- Disziplinarvorgesetzter des Soldaten ist,
- 3.
- dem Bataillon oder entsprechenden Truppenteil oder der Dienststelle des Soldaten angehört.
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