§ 85 WDO
Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten
(1) Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass der Soldat verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist.
(2) Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, für minderjährige Soldaten das Familiengericht
- 1.
- im Fall der Verhandlungsunfähigkeit des Soldaten einen Betreuer,
- 2.
- wenn der Soldat durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, einen Pfleger
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