§ 2 WDüngV
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
- Abgeber: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe an andere abgibt;
- 2.
- Beförderer: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe für sich selbst oder für andere befördert;
- 3.
- Empfänger: natürliche oder juristische Person, die einen der in § 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe von anderen übernimmt.
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