§ 3 WDüngV
Aufzeichnungspflicht
(1) Abgeber, Beförderer sowie Empfänger haben spätestens einen Monat nach Abschluss des Inverkehrbringens, des Beförderns oder der Übernahme Aufzeichnungen zu erstellen, in denen Folgendes angegeben werden muss:
- 1.
- Name und Anschrift des Abgebers,
- 2.
- Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme,
- 3.
- Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes,
- 4.
- Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm,
- 5.
- Name und Anschrift des Beförderers,
- 6.
- Name und Anschrift des Empfängers.
(2) Wer Aufzeichnungen nach Absatz 1 zu erstellen hat, hat diese für drei Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren. Der Aufzeichnungspflichtige hat die Aufzeichnungen der zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.
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