§ 12 WeinFöGewV

Mindestparzellengröße bei der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

(1) Die Mindestparzellengröße einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.

(2) Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, können die zuständigen Stellen abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße

1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
2.
in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar
festlegen.

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