§ 1 WeinFöGewV

Anwendungsbereich und Zuständigkeiten

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten

1.
2.
für die Durchführung des nationalen Strategieplans zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategieplan) und
3.
für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts.

(2) Zuständig

1.
für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung,
2.
für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

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