§ 1 WeinFöGewV

Anwendungsbereich und Gegenstand

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten

1.
2.
für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts.

(2) Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 förderfähig sind

1.
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115,
2.
3.
4.
Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115,
5.
Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 und
6.

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