Artikel 58 VO (EU) 2021/2115

Interventionskategorien im Weinsektor

(1) Für jedes unter den Zielen gemäß Artikel 57 ausgewählte Ziel wählen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien aus:

a)
Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen, d.h. ein Verfahren in Form einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:

i)
Sortenumstellung, auch durch Umveredelung, unter anderem zur Verbesserung der Qualität oder der ökologischen Nachhaltigkeit, zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Verbesserung der genetischen Vielfalt,
ii)
Umbepflanzung von Rebflächen,
iii)
Wiederbepflanzung von Rebflächen, die nach obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen auf Anweisung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erforderlich ist,
iv)
Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechniken, insbesondere Einführung fortschrittlicher Systeme nachhaltiger Erzeugung, einschließlich der Reduzierung des Einsatzes von Pestiziden, jedoch unter Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Altrebflächen, die in der Wiederbepflanzung mit derselben Rebsorte nach derselben Anbaumethode besteht;

b)
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in Weinbausystemen — mit Ausnahme von Vorhaben, die für die Interventionskategorie gemäß Buchstabe a in Betracht kommen –, Verarbeitungseinrichtungen, Infrastrukturen von Weinbaubetrieben sowie Vermarktungsstrukturen und -instrumente;
c)
grüne Weinlese, d. h. die vollständige Vernichtung oder Entfernung noch unreifer Traubenbüschel, wodurch der Ertrag der betreffenden Fläche auf null gesenkt wird, unter Ausschluss des Nichterntens, d. h. des Verzichts auf die Ernte gewerblich angebauter Weintrauben am Ende des normalen Produktionszyklus;
d)
Ernteversicherung gegen Einkommensverluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, widrige Witterungsverhältnisse, durch Tiere verursachte Schäden, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall;
e)
materielle und immaterielle Investitionen in Innovation, d. h. in die Entwicklung innovativer Erzeugnisse, auch von Erzeugnissen aus Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, von innovativen Verfahren und Technologien für die Produktion von Weinerzeugnissen und die Digitalisierung dieser Verfahren und Technologien, sowie sonstige Investitionen, die einen Mehrwert entlang der Versorgungskette schaffen, einschließlich Wissenstransfer und Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel;
f)
Beratungsdienste, insbesondere in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen, Arbeitgeberverpflichtungen und Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;
g)
Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung nach Maßgabe der Einschränkungen gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
h)
in den Mitgliedstaaten durchgeführte Informationsmaßnahmen über Weine aus der Union, mit denen ein verantwortungsvoller Weinkonsum gefördert oder für Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben geworben wird;
i)
Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, das Ansehen der Weinbaubetriebe der Union durch Förderung des Weintourismus in den Anbauregionen zu stärken;
j)
Maßnahmen durch von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 anerkannte Branchenverbände im Weinsektor, die darauf ausgerichtet sind, die Marktkenntnis zu verbessern;
k)
Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern, die eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen und Tätigkeiten umfassen und auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Weinsektors sowie auf die Öffnung, Diversifizierung oder Konsolidierung der Märkte ausgerichtet sind:

i)
Öffentlichkeitsarbeit, Absatzförderungs- und Werbemaßnahmen, insbesondere um die hohen Standards der Erzeugnisse aus der Union vor allem in Bezug auf Qualität, Lebensmittelsicherheit oder Ökologie hervorzuheben,
ii)
Teilnahme an international bedeutenden Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen,
iii)
Informationskampagnen, insbesondere über die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und ökologische/biologische Erzeugung,
iv)
Studien über neue oder bestehende Märkte zur Verbesserung und Konsolidierung der Absatzmöglichkeiten,
v)
Studien zur Bewertung der Ergebnisse der Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen,
vi)
Erstellung von technischen Unterlagen, einschließlich Laboruntersuchungen und Bewertungen, in Bezug auf önologische Verfahren, Pflanzengesundheits- und Hygienevorschriften sowie andere Vorschriften von Drittländern für die Einfuhr von Erzeugnissen des Weinsektors, um eine Beschränkung des Zugangs zu Drittlandmärkten zu verhindern oder den Zugang zu diesen Märkten zu ermöglichen.

l)
befristete und degressiv gestaffelte Hilfe zur Deckung der Verwaltungskosten für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit;
m)
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, die darauf ausgerichtet sind, die Nachhaltigkeit der Weinbereitung zu verbessern durch

i)
Verbesserung der Wassernutzung und -bewirtschaftung,
ii)
Umstellung auf ökologische/biologische Erzeugung,
iii)
Einführung integrierter Erzeugungstechniken,
iv)
Einkauf von Ausrüstung für präzisionslandwirtschaftliche oder digitalisierte Erzeugungsmethoden,
v)
Beitrag zur Bodenerhaltung und zur Verbesserung der Kohlenstoffbindung,
vi)
Schaffung oder Erhaltung von Lebensräumen, die die biologische Vielfalt begünstigen, oder Landschaftspflege, einschließlich der Erhaltung historischer Landschaftselemente oder
vii)
Verringerung des Abfallaufkommens und Verbesserung der Abfallbewirtschaftung.

Unterabsatz 1 Buchstabe k betrifft ausschließlich Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder Weine mit Angabe der Keltertraubensorte. Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen sowie Tätigkeiten zur Konsolidierung der Absatzmärkte sind auf eine nicht verlängerbare Laufzeit von höchstens drei Jahren beschränkt und beziehen sich ausschließlich auf die Qualitätsregelungen der Union für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben;

(2) Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von Zielen und Interventionskategorien im Weinsektor. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.

Mitgliedstaaten, die die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k des vorliegenden Artikels angegebenen Interventionskategorien ausgewählt haben, legen für die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen und -tätigkeiten, insbesondere für deren maximale Laufzeit, besondere Bestimmungen fest.

(3) Zusätzlich zu den Anforderungen von Titel V nehmen die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne einen Durchführungszeitplan für die gewählten Interventionskategorien und Interventionen sowie eine allgemeine Finanzübersicht auf, die Aufschluss über die einzusetzenden Mittel und die geplante Aufteilung der Mittel auf die gewählten Interventionskategorien und die Interventionen im Einklang mit den Mittelzuweisungen gemäß Anhang VII gibt.

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