Artikel 57 VO (EU) 2021/2115

Ziele im Weinsektor

Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten verfolgen im Weinsektor eines oder mehrere der folgenden Ziele:

a)
Verbesserung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der Weinerzeuger in der Union. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und h;
b)
Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zur Verbesserung der Nachhaltigkeit von Erzeugungssystemen, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, auch durch eine Unterstützung der Weinerzeuger bei der Verringerung des Einsatzes von Betriebsmitteln und der Umsetzung umweltverträglicherer Methoden und Anbauverfahren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d bis f sowie Buchstabe i;
c)
Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen und Stärkung der Arbeitgeberverpflichtungen sowie der Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen am Arbeitsplatz gemäß den Richtlinien 89/391/EWG, 2009/104/EG und (EU) 2019/1152;
d)
Verbesserung der Leistung der Weinbaubetriebe in der Union und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie Steigerung ihrer langfristigen Wettbewerbsfähigkeit bei der Erzeugung und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen, einschließlich Energieeinsparungen, globale Energieeffizienz und nachhaltige Verfahren. Diese Ziele stehen im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis e sowie Buchstaben g und h;
e)
Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Weinmarkt der Union, um Marktkrisen vorzubeugen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
f)
Beitrag zur Sicherung der Einkommen der Erzeuger in der Union bei Verlusten durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Krankheiten oder Schädlingsbefall. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a;
g)
Steigerung der Vermarktbarkeit und der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union, insbesondere durch Entwicklung innovativer Erzeugnisse, Verfahren und Technologien sowie durch Schaffung eines Mehrwerts entlang der Versorgungskette; dieses Ziel kann auch den Wissenstransfer einschließen und steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und i;
h)
Beibehaltung der Nutzung der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung, um die Qualität des Weins aus der Union zu gewährleisten und gleichzeitig die Umwelt zu schützen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d und e;
i)
Beitrag zur stärkeren Sensibilisierung der Verbraucher für einen verantwortungsvollen Weinkonsum und die Qualitätsregelungen der Union für Wein. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und i;
j)
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union in Drittländern, einschließlich der Öffnung und Diversifizierung der Weinmärkte. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b und h;
k)
Beitrag zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Erzeuger gegenüber Marktschwankungen. Dieses Ziel steht im Zusammenhang mit dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a.

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