Artikel 56 VO (EU) 2021/2115

Zusätzliche Befugnisübertragung für Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch zusätzliche Anforderungen zu den in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen zu erlassen, die insbesondere Folgendes betreffen:

a)
die Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 7, der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu melden;
b)
eine Definition des Begriffs „Bienenstock” und Methoden zur Berechnung der Anzahl der Bienenstöcke;
c)
den Mindestbeitrag der Union zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Interventionskategorien und Interventionen gemäß Artikel 55.

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