Artikel 55 VO (EU) 2021/2115
Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor und finanzielle Hilfe der Union
(1) Die Mitgliedstaaten wählen in ihren GAP-Strategieplänen für jedes gewählte spezifische Ziel gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine oder mehrere der folgenden Interventionskategorien im Bienenzuchtsektor aus:
- a)
- Beratungsdienste, technische Hilfe, Schulungen, Informationsmaßnahmen und Austausch von bewährten Verfahren, auch durch Netzwerktätigkeiten, für Imker und Imkerorganisationen;
- b)
-
Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte sowie sonstige Maßnahmen, u. a. zur
- i)
- Bekämpfung von Bienenstockfeinden und -krankheiten, insbesondere der Varroatose,
- ii)
- Verhinderung von Schäden infolge widriger Witterungsverhältnisse und Förderung der Entwicklung und Verwendung von Bewirtschaftungspraktiken, die an sich ändernde klimatische Bedingungen angepasst sind,
- iii)
- Wiederauffüllung des Bienenbestands der Union, einschließlich Bienenzucht,
- iv)
- Rationalisierung der Wanderimkerei;
- c)
- Maßnahmen zur Unterstützung der Analyselabore, die Bienenzuchterzeugnisse, Bienensterben oder Rückgänge der Produktivität sowie für Bienen potenziell toxische Stoffe untersuchen;
- d)
- Maßnahmen zur Erhaltung oder Steigerung der Anzahl der Bienenstöcke in der Union, einschließlich Bienenzucht;
- e)
- Zusammenarbeit mit Organisationen, die auf die Durchführung von Programmen der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Bienenzucht und der Bienenzuchterzeugnisse spezialisiert sind;
- f)
- Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung, einschließlich Marktbeobachtungsmaßnahmen und Tätigkeiten, die insbesondere darauf abzielen, die Verbraucher für die Qualität von Bienenzuchterzeugnissen zu sensibilisieren;
- g)
- Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse.
(2) Die Mitgliedstaaten begründen in ihren GAP-Strategieplänen die Auswahl von spezifischen Zielen und Interventionskategorien. Innerhalb der gewählten Interventionskategorien geben sie die Interventionen an.
(3) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Finanzmittel fest, die sie für die in den GAP-Strategieplänen ausgewählten Interventionskategorien bereitstellen.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen mindestens Finanzmittel in Höhe der finanziellen Hilfe der Union bereit, die sie gemäß Artikel 88 Absatz 2 zur Unterstützung der Interventionskategorien gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels verwenden.
(5) Die von der Union und den Mitgliedstaaten insgesamt bereitgestellte finanzielle Hilfe darf nicht höher ausfallen als die Ausgaben des Begünstigten.
(6) Bei der Ausarbeitung ihrer GAP-Strategiepläne arbeiten die Mitgliedstaaten mit Vertretern von Vereinigungen im Bienenzuchtsektor zusammen.
(7) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jährlich die Zahl der Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet.
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