Artikel 59 VO (EU) 2021/2115

Finanzielle Hilfe der Union für den Weinsektor

(1) Die finanzielle Hilfe der Union für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a beträgt höchstens 50 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen bzw. 75 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen.

Jedoch kann diese finanzielle Hilfe bei steilen Hanglagen und Terrassen in Gebieten mit mehr als 40 % Gefälle bis zu 60 % der tatsächlichen Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder bis zu 80 % der Kosten der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen in weniger entwickelten Regionen betragen.

Die Hilfe darf nur als den Erzeugern gewährter Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention sowie als Beteiligung an den Umstrukturierungs- und Umstellungskosten erfolgen. Der den Erzeugern gewährte Ausgleich für Einkommenseinbußen aufgrund der Durchführung der Intervention kann sich auf bis zu 100 % der betreffenden Einbußen belaufen und in einer der folgenden Formen erfolgen:

a)
Zulassung des Nebeneinanderbestehens alter und neuer Rebflächen für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren;
b)
finanzieller Ausgleich für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren.

(2) Die finanzielle Hilfe der Union für Investitionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)
50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;
b)
40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;
c)
75 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;
d)
65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1) gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.

Bei Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes bestimmten Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union halbiert.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten” (2) wird keine finanzielle Hilfe der Union gewährt.

(3) Die finanzielle Hilfe der Union für grüne Weinlese gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c darf 50 % der Summe aus den direkten Kosten der Vernichtung oder Entfernung von Traubenbüscheln und den Einkommenseinbußen aufgrund dieser Vernichtung oder Entfernung nicht überschreiten.

(4) Die finanzielle Hilfe der Union für Interventionen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben i, j und m darf 50 % der direkten oder förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

(5) Die finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)
80 % der Kosten der Versicherungsprämien, die von den Erzeugern zur Versicherung gegen Verluste aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gezahlt werden;
b)
50 % der Kosten der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien für

i)
Verluste gemäß Buchstabe a und Verluste durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse,
ii)
durch Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Verluste.

Eine finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen darf nur gewährt werden, wenn die Erzeuger — unter Berücksichtigung etwaiger Ausgleichszahlungen, die sie über andere Stützungsregelungen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko bezogen haben — durch die betreffenden Versicherungszahlungen keinen Ausgleich für mehr als 100 % der erlittenen Einkommenseinbußen erhalten. Die Versicherungsverträge müssen die Empfänger verpflichten, die zur Risikoverhütung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

(6) Die finanzielle Hilfe der Union für Innovation gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e darf die folgenden Obergrenzen nicht überschreiten:

a)
50 % der förderfähigen Investitionskosten in weniger entwickelten Regionen;
b)
40 % der förderfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als weniger entwickelten Regionen;
c)
80 % der förderfähigen Investitionskosten in den Regionen in äußerster Randlage;
d)
65 % der förderfähigen Investitionskosten auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres.

Die finanzielle Hilfe der Union zum Höchstsatz gemäß Unterabsatz 1 wird nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gewährt. Sie kann jedoch allen Unternehmen in den Regionen in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres gewährt werden.

Bei Unternehmen, die nicht unter Artikel 2 Absatz 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio. EUR erzielen, werden die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes angegebenen Prozentsätze halbiert.

(7) Die finanzielle Hilfe der Union für Informationsmaßnahmen und Absatzförderung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben h und k beträgt höchstens 50 % der förderfähigen Ausgaben.

Darüber hinaus können die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten nationale Zahlungen in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewähren, wobei die finanzielle Hilfe der Union und die Zahlungen der Mitgliedstaaten zusammen 80 % der förderfähigen Ausgaben nicht übersteigen dürfen.

(8) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festsetzung der finanziellen Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g nach den besonderen Vorschriften gemäß Artikel 60 Absatz Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 153 Absatz 2 erlassen.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(2)

ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.