Artikel 60 VO (EU) 2021/2115
Besondere Vorschriften über die finanzielle Hilfe der Union für den Weinsektor
(1) Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Hilfe der Union für Ernteversicherungen zu keinen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Versicherungsmarkt führt.
(2) Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten richten ein auf objektiven Kriterien basierendes System ein, das sicherstellt, dass die grüne Weinlese nicht zu einem Ausgleich für einzelne Erzeuger führt, der über der in Artikel 59 Absatz 3 festgesetzten Obergrenze liegt.
(3) Der Betrag der Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe g wird je % vol. Alkohol und je Hektoliter erzeugten Alkohols festgesetzt. Für die in den zu destillierenden Nebenerzeugnissen enthaltenen Volumenteile an Alkohol, die 10 % der in dem erzeugten Wein enthaltenen Volumenteile an Alkohol übersteigen, wird keine finanzielle Hilfe der Union gezahlt.
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung an Brennereien gezahlt wird, die die zur Destillation gelieferten Nebenerzeugnisse der Weinbereitung zu Rohalkohol mit einem Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. verarbeiten.
Die finanzielle Hilfe der Union umfasst einen Pauschalbetrag zur Deckung der Kosten für das Einsammeln der Nebenerzeugnisse der Weinbereitung. Dieser Betrag wird von der Brennerei an den Erzeuger weitergegeben, wenn diese Kosten vom Erzeuger getragen werden.
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Alkohol aus der Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung, für die eine finanzielle Hilfe der Union gewährt wurde, ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zu Zwecken der Energieerzeugung verwendet wird, die zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.
(4) Die in Artikel 88 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten stellen in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit den Zielen gemäß Artikel 57 Buchstaben b, d und h sicher, dass mindestens 5 % der Ausgaben dafür vorgesehen werden und mindestens eine Maßnahme getroffen wird, um die zum Schutz der Umwelt, zur Anpassung an den Klimawandel, zur Steigerung der Nachhaltigkeit der Erzeugungssysteme und -verfahren, zur Verringerung der Auswirkungen des Weinsektors der Union auf die Umwelt, für Energieeinsparungen sowie zur Verbesserung der globalen Energieeffizienz im Weinsektor verfolgten Ziele zu erreichen.
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