§ 3 WeinFöGewV
Zuständige Stellen
(1) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständigen Stellen.
(2) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3) Zuständig für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4
- 1.
- ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
- 2.
- ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
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