(Fundstelle: BGBl. I 2015, 834 - 841)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläutern - b)
Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheiden - c)
Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklären - d)
Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderungen darstellen und angemessen handeln - e)
Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigen - f)
körperliche Fitness kontinuierlich erhalten - g)
sich mit psychischen Belastungen des Berufs auseinandersetzen und die psychische Stabilität erhalten - h)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvorschriften
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2 | Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennung - b)
Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbreitung abschätzen - c)
Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stichflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen - d)
die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzen - e)
Löschverfahren situationsbezogen anwenden
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3 | Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen, nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatzausstattung überprüfen - b)
Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führen - c)
Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhalten
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| | - d)
Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterscheiden, auswählen und anlegen, insbesondere Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagen - e)
Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und instand halten
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4 | Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwendungszweck auswählen und anwenden - b)
Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle durchführen - c)
Atemschutzgeräte pflegen - d)
Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atemschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführen - e)
Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmen - f)
Atemschutzüberwachung durchführen
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5 | Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
örtliche Gegebenheiten bewerten - b)
vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichten - c)
Einsatzstellen ausleuchten - d)
Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicherheit vorhandener Gerüste beurteilen - e)
Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlasten - f)
Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben sicher lagern - g)
Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten
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6 | Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigen - b)
Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahrenmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefen - c)
Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüstungen - d)
Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen - e)
Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen
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7 | Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigen - b)
Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten - c)
Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen - d)
Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen - e)
Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung
| | 8 |
8 | Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der technischen Hilfeleistung berücksichtigen - b)
Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfeleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten - c)
technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen - d)
technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung - e)
Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr
| | 8 |
9 | Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz) (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigen - b)
Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichtigen - c)
ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführen - d)
ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführen - e)
ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung - f)
Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben
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10 | Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren - aa)
Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstellen - bb)
Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels auswählen - cc)
Einsatz dokumentieren
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| | - b)
Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten - aa)
Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durchführen - bb)
Versorgungsbedarf ermitteln - cc)
Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingungen erfassen und bewerten - dd)
Situationen, bei denen ein Massenanfall von Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennen - ee)
Informationen der Rettungsleitstelle mitteilen
- c)
in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen - aa)
Situationen erkennen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern - bb)
lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durchführen und deren Wirksamkeit überprüfen - cc)
durchgeführte Maßnahmen dokumentieren - dd)
weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführen
- d)
bei Diagnostik und Therapie mitwirken - aa)
erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin kennen - bb)
Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der Durchführung mitwirken - cc)
ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durchführen - dd)
die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen kontinuierlich beobachten - ee)
Patienten und Patientinnen unterstützen
- e)
betroffene Personen unterstützen - aa)
individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese und Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkender Personen erfassen - bb)
Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und existenziell bedrohlicher Situationen unterstützen - cc)
Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durchführen
- f)
in Gruppen und Teams zusammenarbeiten - aa)
in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbeiten - bb)
eigene Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess einbringen und diese Position sachgerecht vertreten - cc)
Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen abstimmen
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| | - dd)
auf bestehende Konzepte zurückgreifen und eigene Handlungsalternativen erarbeiten - ee)
Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation anfordern
- g)
Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Krankentransport reflektieren - aa)
Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Handeln kritisch reflektieren sowie ein angemessenes Rollenverständnis entwickeln - bb)
mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehen
- h)
Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten - aa)
Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln daran ausrichten - bb)
bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mitwirken
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11 | Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Auskunft geben über baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehreinsatzplanung - b)
ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und überprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungen - c)
Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und überprüfen - d)
Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbesteigung und -befahrung - e)
Löschwasserversorgungssysteme bedienen und überprüfen
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
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2 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
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| | - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Information, Kommunikation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Informationen in deutscher und englischer Sprache beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Firmenunterlagen und Datenbanken - b)
schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe durchführen - c)
Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen - d)
Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und abstimmen, dabei kulturelle Identitäten berücksichtigen - e)
Übergabeprozesse abstimmen
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6 | Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, technische Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden - b)
Skizzen erstellen
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7 | Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzen - b)
Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwenden - c)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
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8 | Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | - a)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen - b)
Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzen - c)
Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen - d)
Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren - e)
Lösungen implementieren und organisatorisch absichern
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9 | Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 9) | - a)
berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - b)
Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Regeln erkennen und Gefährdungen beurteilen - c)
Leitungen für Gebäudeinstallationen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks auswählen - d)
Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen, herstellen - e)
Schalter und Steckvorrichtungen für Gebäudeinstallationen auswählen und installieren sowie Funktionsfähigkeit und Sicherheit überprüfen - f)
Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln auswählen sowie in Betrieb und außer Betrieb nehmen - g)
elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge sowie Schutzmaßnahmen überprüfen - h)
Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - i)
Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommotoren unterscheiden und Aggregate einsetzen - j)
Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatzzweck auswählen und einsetzen - k)
Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen
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10 | Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 10) | - a)
berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung ergreifen - b)
Maße erfassen, übertragen und anreißen - c)
metrische Gewinde und Rohrgewinde herstellen - d)
Metalle durch Biegen und Kanten umformen - e)
Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmen - f)
Rohre trennen, umformen und verbinden - g)
Löcher in Metalle, in Stein und in Beton bohren - h)
Metalle thermisch und mechanisch trennen
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| | - i)
Metalle durch Schrauben, Nieten, Schweißen und Hart- und Weichlöten verbinden - j)
hydraulische und pneumatische Geräte handhaben
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| | - k)
Bauteile und Baugruppen von Wasserversorgungsanlagen und Wasserentsorgungsanlagen montieren und demontieren - l)
Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und abdichten - m)
Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und demontieren - n)
Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmen - o)
Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmen - p)
Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichten - q)
Anlagenteile und Behälter von Förder- und Transportsystemen abdichten und absperren - r)
Anlagenteile montieren und demontieren
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11 | Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 11) | - a)
berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen - b)
Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holzverbindungen herstellen - c)
Baustoffe auswählen, überprüfen und lagern - d)
Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen herstellen - e)
Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen und Holzbauteile einbauen - f)
Dämmstoffe ein- und ausbauen
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