§ 2 WGÜbfG
Maßnahmen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts
Hat ein am 31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen oder als Organ der staatlichen Wohnungspolitik anerkanntes Unternehmen gegen die §§ 2 bis 15 des in § 1 Nr. 1 bezeichneten Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen verstoßen, kann die ehemals zuständige Anerkennungsbehörde dem Unternehmen eine geldliche Leistung zur Abgeltung der durch die Gesetzesverstöße erlangten Vorteile einschließlich der ersparten Steuern auferlegen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.