§ 78a WHG
Sonstige Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist Folgendes untersagt:
- 1.
- die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
- 2.
- das Aufbringen und Ablagern von wassergefährdenden Stoffen auf dem Boden, es sei denn, die Stoffe dürfen im Rahmen einer ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft eingesetzt werden,
- 3.
- die Lagerung von wassergefährdenden Stoffen außerhalb von Anlagen,
- 4.
- das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können,
- 5.
- das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
- 6.
- das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen, soweit diese den Zielen des vorsorgenden Hochwasserschutzes gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und § 75 Absatz 2 entgegenstehen,
- 7.
- die Umwandlung von Grünland in Ackerland,
- 8.
- die Umwandlung von Auwald in eine andere Nutzungsart.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zulassen, wenn
- 1.
- Belange des Wohls der Allgemeinheit dem nicht entgegenstehen,
- 2.
- der Hochwasserabfluss und die Hochwasserrückhaltung nicht wesentlich beeinträchtigt werden und
- 3.
- eine Gefährdung von Leben oder Gesundheit oder erhebliche Sachschäden nicht zu befürchten sind
(3) Im Falle einer unmittelbar bevorstehenden Hochwassergefahr sind Gegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 durch ihren Besitzer unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu entfernen.
(4) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 können Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 auch allgemein zugelassen werden.
(5) In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
- 2.
- zur Vermeidung oder Verringerung von Erosion oder von erheblich nachteiligen Auswirkungen auf Gewässer, die insbesondere von landwirtschaftlich genutzten Flächen ausgehen,
- 3.
- zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung, von Rückhalteflächen,
- 4.
- zur Regelung des Hochwasserabflusses,
- 5.
- zum hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- 6.
- zur Vermeidung von Störungen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung.
(6) Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.
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