§ 87 WHG
Wasserbuch
(1) Über die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.
(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen:
- 1.
- nach diesem Gesetz erteilte Erlaubnisse, die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, und Bewilligungen sowie alte Rechte und alte Befugnisse, Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen nach § 68,
- 2.
- Wasserschutzgebiete,
- 3.
- Risikogebiete und festgesetzte Überschwemmungsgebiete.
(3) Unrichtige Eintragungen sind zu berichtigen. Unzulässige Eintragungen und Eintragungen zu nicht mehr bestehenden Rechtsverhältnissen sind zu löschen.
(4) Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.
Fußnote(n):
§ 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 idF d. G v. 31.7.2009 I 2585: Niedersachsen - Abweichung durch § 120 Abs. 3 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) v. 19.2.2010 Nds. GVBl. S. 64 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 970)
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