§ 3 WIdV
Mitteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
(1) In den Fällen nach § 1 Absatz 2 macht das Bundeszentralamt für Steuern öffentlich bekannt, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ab dem in der Bekanntmachung zu benennenden Stichtag auch als Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt. Die Bekanntmachung nach Satz 1 ist im Bundessteuerblatt Teil I zu veröffentlichen sowie für mindestens zwölf Monate ab Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zur Ansicht und zum Abruf bereitzustellen.
(2) In den Fällen nach § 1 Absatz 3 und 4 werden dem wirtschaftlich Tätigen die ihm zugeteilte Wirtschafts-Identifikationsnummer und das erste Unterscheidungsmerkmal elektronisch durch das Bundeszentralamt für Steuern mitgeteilt. Hierzu nutzt das Bundeszentralamt für Steuern das Postfach des wirtschaftlich Tätigen oder seines zur Vertretung im Umsatzsteuer-Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten nach § 80 Absatz 2, § 122 Absatz 1 Satz 4 oder § 123 der Abgabenordnung, das auf der Kommunikationsplattform der Finanzverwaltung unter www.elster.de eingerichtet ist.
(3) Die Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Absatz 5a Satz 3 der Abgabenordnung für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten eines wirtschaftlich Tätigen werden dem wirtschaftlich Tätigen vom Bundeszentralamt für Steuern ab dem 1. März 2026 mitgeteilt.
(4) (zukünftig in Kraft)
Fußnote(n):
(+++ § 3 Abs. 4: Tritt gem. § 4 Abs. 2 RV v. 30.9.2024 I Nr. 293 in Kraft, an dem die erstmalige Zuteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummern abgeschlossen ist +++)
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