§ 11 WindSeeG
Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von Flächen
Zuständige Stelle für die zentrale Voruntersuchung von Flächen ist die Bundesnetzagentur. Sie kann die zentrale Voruntersuchung nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen
- 1.
- bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
- 2.
- bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
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