§ 96a WindSeeG

Verordnungsermächtigung zur Einführung von Industriestrompreisen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu regeln:

1.
von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschreibungsbedingungen für die Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen; dies kann für alle in einem Gebotstermin zur Ausschreibung kommenden zentral voruntersuchten Flächen oder für einzelne Flächen geregelt werden,
2.
ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
3.
Bestimmungen zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
4.
die Voraussetzungen, den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten, wobei dieser eine Inflationsanpassung enthalten darf,
5.
einen Anspruch auf Vergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei hinsichtlich Voraussetzungen, Inhalt, Höhe und Dauer von den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgewichen werden kann; die Förderung kann auch über Verträge erfolgen,
6.
eine Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen und den Empfänger der Zahlungen, beispielsweise eine Zahlung an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber zur Verringerung der Offshore-Netzumlage, insbesondere
a)
für welche Zeiträume,
b)
in welcher Höhe,
c)
in welcher Ausgestaltung Zahlungen und Abschlagszahlungen geleistet werden müssen,
d)
mit welchen weiteren Pflichten der Betreiber belegt werden kann,
7.
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Rückzahlung dieser Sicherheiten,
8.
Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
9.
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,
10.
Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms, insbesondere auch abweichende Bestimmungen zu den Veräußerungsformen und den Wechselmöglichkeiten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz,
11.
die Zulässigkeit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen für in diesen Anlagen erzeugten Strom abweichend von § 80 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wenn der in diesen Anlagen erzeugte Strom über Differenzverträge gefördert wird; hierbei kann auch geregelt werden, wie und an wen diese Herkunftsnachweise zu übertragen sind,
12.
die Möglichkeit, den auf den zentral voruntersuchten Flächen erzeugten Strom über einen Mechanismus direkt oder über ein Finanzierungssystem an Unternehmen zu verteilen, insbesondere
a)
ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
b)
ein Verfahren für die staatliche Absicherung von Zahlungsausfällen,
c)
ein Verfahren für die beteiligten Unternehmen, um aus dem Mechanismus auszuscheiden und die erneute Vergabe von Strommengen,
d)
Bestimmungen zu den Zahlungsströmen zwischen den beteiligten Unternehmen einschließlich der erfolgreichen Bieter und weiteren Beteiligten, beispielsweise dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, auch unter der möglichen Einbeziehung von staatlichen Zahlungsflüssen,
e)
Unternehmen im Gegenzug für einen Bezug des erzeugten Stroms auf Gegenleistungen zu verpflichten, beispielsweise die Umsetzung von Projekten zur Minderung von Treibhausgas-Emissionen,
13.
Bestimmungen zur Weitergabe des Erzeugungsprofils des auf der Fläche erzeugten Stroms über den Mechanismus, einschließlich der Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen, um das Erzeugungsprofil des Mechanismus zu einer Bandlieferung zu ergänzen.

(2) Die Zustimmung des Bundestages kann davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.

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