Anlage I WinzerAusbV 1997
(zu § 5)
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 164 - 169)
Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten Ausbildungsjahr | |||
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | |
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) | ||
1.1 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1) | a) | Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern |
b) | Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
c) | betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreiben | ||
d) | Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen | ||
1.2 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären |
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||
d) | Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen | ||
1.3 | Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Nr. 1.3) | a) | soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestalten |
b) | bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirken | ||
c) | Aufgaben der weinwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung beschreiben | ||
d) | bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirken | ||
e) | für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennen | ||
f) | Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und weinwirtschaftlicher Veranstaltungen begründen | ||
1.4 | Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 1.4) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen |
b) | wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennen | ||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | ||
e) | Gefahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifen | ||
f) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwenden | ||
g) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienen | ||
h) | Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifen | ||
1.5 | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5) | a) | Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreiben |
b) | Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes im Weinbau beschreiben | ||
c) | Einfluß des Weinbaus auf Umwelt und Landschaft aufzeigen | ||
d) | bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirken | ||
e) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigen | ||
f) | wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben | ||
2. | Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion (§ 4 Nr. 2) | ||
2.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1) | a) | Witterungsverlauf beobachten und dokumentieren |
b) | Vorgänge im weinbaulichen Betrieb bei Pflanzen und technischen Prozessen wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehen | ||
c) | Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen und Fachliteratur, auswählen und sammeln | ||
d) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten | ||
2.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 4 Nr. 2.2) | a) | geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählen |
b) | Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermitteln | ||
c) | Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten und kontrollieren | ||
d) | Möglichkeiten der Datenverarbeitung nutzen | ||
2.3 | Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.3) | a) | Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit halten |
b) | Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirken | ||
c) | Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklären | ||
d) | Kraftübertragungselemente und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion pflegen und instandhalten | ||
e) | beim Umfang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen Arbeitssicherheit beachten | ||
f) | Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen erklären | ||
g) | Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten | ||
2.4 | Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 4 Nr. 2.4) | a) | bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirken |
b) | Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassen | ||
c) | Preisangebote vergleichen | ||
d) | Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen | ||
3. | Traubenerzeugung (§ 4 Nr. 3) | ||
3.1 | Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1) | a) | Standortfaktoren beschreiben |
b) | Bodenart und Bodenbestandteile bestimmen sowie Bodenzustand und -fruchtbarkeit erläutern | ||
c) | Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläutern | ||
d) | Bodenproben entnehmen | ||
e) | bei der Bodenpflege und -bearbeitung mitwirken | ||
3.2 | qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben (§ 4 Nr. 3.2) | a) | Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei ihrer Ausbringung mitwirken |
b) | Arbeiten am Rebstock durchführen | ||
c) | Pflanzen und Pflanzenteile bestimmen, Vegetationsverlauf beobachten | ||
d) | Schadbilder an Reben erkennen und bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirken | ||
e) | bei der Traubenlese mitwirken | ||
f) | Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Traubenerzeugung durchführen | ||
g) | Grundlagen einer umweltschonenden Traubenerzeugung nennen | ||
4. | Kellerwirtschaft (§ 4 Nr. 4) | ||
4.1 | oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein (§ 4 Nr. 4.1) | a) | bei der Traubenannahme und -Verarbeitung mitwirken |
b) | Mostgewicht und Säuregehalt ermitteln | ||
c) | beim Weinausbau mitwirken | ||
5. | Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse (§ 4 Nr. 5) | ||
5.1 | Ausstatten und Verpacken (§ 4 Nr. 5.1) | bei der Ausstattung und Verpackung von Wein mitwirken | |
Abschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr | - Fertigkeiten und Kenntnisse | ||
1. | der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) | ||
1.1 | die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildes | die in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse | |
1.2 | Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5) | a) | berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sortenschutzrechts, anwenden |
b) | Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzen | ||
c) | Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwenden | ||
d) | mit Energiearten umweltschonend und kostensparend umgehen | ||
2. | Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion (§ 4 Nr. 2) | ||
2.1 | Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1) | a) | Wetter- und Witterungsverlauf beobachten und beurteilen, Prognoseverfahren nutzen und bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigen |
b) | Entwicklung der Vegetation im Weinberg verfolgen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehen | ||
c) | Ablauf von technischen Prozessen verfolgen, Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifen | ||
d) | Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen | ||
2.2 | Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 4 Nr. 2.2) | a) | Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilen |
b) | Arbeits- und Produktionsabläufe planen und veränderten Bedingungen anpassen | ||
c) | Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten aufstellen | ||
d) | Arbeitsaufwand und -ergebnisse bewerten | ||
2.3 | Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.3) | a) | Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Transportmitteln prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzen |
b) | Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführen | ||
c) | Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagern | ||
d) | Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden und baulichen Anlagen durchführen | ||
2.4 | Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 4 Nr. 2.4) | a) | Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewerten |
b) | Marktentwicklungen beobachten und bewerten | ||
c) | Kalkulationen anhand von Beispielen erstellen | ||
d) | beim Bestellen von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirken | ||
e) | Formen des Bezuges von Betriebsmitteln miteinander vergleichen | ||
f) | schriftlichen Geschäftsverkehr führen | ||
g) | bei Einkaufsgesprächen mitwirken | ||
3. | Traubenerzeugung (§ 4 Nr. 3) | ||
3.1 | Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1) | a) | Böden, insbesondere Bodenarten und -typen, beurteilen und Folgerungen für Bodenpflegemaßnahmen ziehen |
b) | boden- und rebenspezifische Pflegemaßnahmen umweltschonend durchführen | ||
c) | Bodenschäden feststellen und beheben | ||
3.2 | qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben (§ 4 Nr. 3.2) | a) | Standortfaktoren beurteilen und Schlußfolgerungen für den Rebenanbau ziehen |
b) | Nährstoffbedarf ermitteln und bedarfsgerecht düngen | ||
c) | Pflanzenschutzmittelbedarf flächenbezogen ermitteln und Pflanzenschutzmaßnahmen durchführen | ||
d) | bei der Erstellung von Neuanlagen mitwirken | ||
e) | Pflanzgut prüfen und Reben pflanzen | ||
f) | Begrünungs- und Bodenbedeckungsmaßnahmen durchführen | ||
g) | Rebsorten erkennen und beurteilen | ||
h) | Fauna und Flora im Weinberg erfassen und deren Lebensbedingungen beschreiben | ||
i) | Nutz- und Schadorganismen unterscheiden, Nützlinge schonen | ||
k) | Anbaumaßnahmen qualitätsfördernd und umweltschonend durchführen und beurteilen | ||
l) | Traubenlese planen sowie sachgerecht und qualitätsorientiert durchführen | ||
4. | Kellerwirtschaft (§ 4 Nr. 4) | ||
4.1 | oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein (§ 4 Nr. 4.1) | a) | Trauben annehmen, beurteilen und verarbeiten |
b) | Moste nach Qualitätsstufen einordnen | ||
c) | Maische behandeln | ||
d) | Most behandeln | ||
e) | oenologische Verfahren durchführen, insbesondere anreichern, entsäuern, schwefeln und schönen | ||
f) | Süßreserve bereiten und einlagern | ||
g) | Gärung einleiten und überwachen sowie gärfördernde und -hemmende Maßnahmen durchführen | ||
h) | Wein behandeln und ausbauen, insbesondere Abstichs-, Klärungs- und Stabilisierungsmaßnahmen durchführen | ||
i) | Entwicklung des Weines beurteilen, Weinmängel, -fehler und -krankheiten vermeiden, erkennen und behandeln | ||
k) | Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnahmen durchführen, insbesondere Kellerhygiene, mikrobiologische Stabilität und Oxidationsschutz sicherstellen | ||
l) | Trennverfahren durchführen | ||
m) | Wein füllfertig machen | ||
n) | Wein abfüllen | ||
o) | Rückstände aus der Kellerwirtschaft aufbereiten sowie umweltgerecht verwerten und entsorgen | ||
p) | weinrechtliche Bestimmungen anwenden | ||
4.2 | Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein (§ 4 Nr. 4.2) | a) | Ausgangsprodukte für sonstige Erzeugnisse bereiten |
b) | Verfahren zur Herstellung eines sonstigen Erzeugnisses und die dazugehörenden Rechtsgrundlagen kennen | ||
5. | Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse (§ 4 Nr. 5) | ||
5.1 | Ausstatten und Verpacken (§ 4 Nr. 5.1) | a) | Grundlagen des Bezeichnungsrechts kennen |
b) | Flaschen ausstatten | ||
c) | Auszeichnungen erläutern | ||
d) | betriebliche Erzeugnisse entsprechend ihren Transportanforderungen verpacken | ||
5.2 | Beraten und Verkaufen (§ 4 Nr. 5.2) | a) | Kunden über die betrieblichen Erzeugnisse informieren |
b) | Wein nach Prüfmerkmalen ansprechen | ||
c) | Wein verkaufsfördernd präsentieren | ||
d) | Verkauf betrieblicher Erzeugnisse durchführen |
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.